Psychosomatische Kliniken: Spezialfall im Diagnosebereich der Neuropsychologie Teil 2
Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (Fev) Anlage 4 gilt für Inhaber der Klassen C, C1, D, D1, DE, D1E und
Fzf, also für LKW Fahrer und solche mit der Berechtigung zur Personenbeförderung:
1. für kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit:
keine Eignung und auch keine bedingte Eignung, gleiches gilt für Erkrankungen und
Verletzungen des Rückmarks, Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie und die
Parkinsonsche Krankheit.
2. Eignung oder bedingte Eignung besteht nach SHT und Hirnoperationen ohne Substanzschäden, in der Regel nach 3 Monaten; und bei Substanzschäden durch Verletzung oder Operation unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron. hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer
Wesensveränderung. Hier können Auflagen erteilt werden, wie regelmäßige Nachuntersuchungen bei Rezidivgefahr. Auch Anfallskranke dürfen wieder diese Klassen fahren nach 5 Jahren Anfallsfreiheit ohne Therapie. Zudem sieht die Anlage Ausnahmen von der Regel vor. Man kann aber vermuten, dass für die
genannten Klassen der Spielraum sehr eng sein wird aufgrund des besonderen Risikos.
Zudem sieht die FeV für Bewerber und Inhaber genannten Klassen ab dem 50. Lebensjahr u.a. regelmäßige Untersuchungen der psychischen Leistungsfähigkeit vor. (Anlage 5)